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EuGH 09.02.2006 Rs. C-415/04, NWB 8/2006 S. 67

Umsatzsteuer | Keine generelle Steuerbefreiung für Vermittler von Kinderbetreuungsdiensten

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h i. V. mit Abs. 2 Buchst. b der 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen, die eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung als Vermittler zwischen Personen, die einen Kinderbetreuungsdienst suchen, und Personen, die einen solchen Dienst anbieten, erbringt, nur dann von der Mehrwertsteuer befreit werden können, wenn der Kinderbetreuungsdienst selbst die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach diesen Bestimmungen erfüllt, dieser Dienst von einer solchen Art oder Qualität ist, dass für die Eltern ein gleichwertiger Dienst ohne Mitwirken eines Vermittlungsdienstes, wie er Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, nicht gewährleistet ist und diese Vermitt...