FinMin NRW - S 7492 - 1 - V A 4

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbK)

Wohnraumbeschaffung

Bezug: BStBl 2004 I S. 1200

Die Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbK bei Errichtung von Wohneinheiten zur Nutzung durch Truppenangehörige können nach Tz. 41 des (BStBl 2004 I S. 1200) nur von der sog. Vermietergemeinschaft in Anspruch genommen werden. Eine entsprechende Regelung beinhaltete zuvor u.a. die – 12/St 43.

Abweichend hiervon können in sog. Altfällen (Abschluss der Gesamtmietverträge vor dem ) die Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbK auch von den einzelnen Erwerbern der Wohneinheiten in Anspruch genommen werden, wenn diese Fälle nicht nach den Grundsätzen von Tz. 41 des o.a. abgewickelt worden sind.

Diese Übergangsregelung für Altfälle gilt auch in Veräußerungsfällen innerhalb der Vertragsdauer der Gesamtmietverträge von 10 Jahren.

In den Fällen, in denen die Übergangsregelung zur Anwendung kommt, wird es nicht beanstandet, wenn die Bescheinigung der deutschen Behörde nach § 73 Abs. 1 Nr. 2 UStDV auf die Vermietergemeinschaft ausgestellt wird. Einzel- bzw. Teilbescheinigungen sind deshalb nicht erforderlich.

Nach Ablauf der Vertragsdauer müssen die Verträge bei einer Verlängerung des Gesamtmietvertrages so umgestellt werden, dass eine Abwicklung nach Tz. 41 des o.a. möglich wird.

FinMin NRW v. - S 7492 - 1 - V A 4

Fundstelle(n):
GAAAB-77021