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FG Bremen 10.12.2005 2 K 3/05 (1), NWB direkt 7/2006 S. 11

Bemessungsgrundlage für bei Unternehmenskauf erworbene Erbbaurechte

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist bei Übertragung eines Erbbaurechts der Kapitalwert des Erbbaurechts, ggf. erhöht um die zusätzlich für die Übertragung des Erbbaurechts und die mit übergehenden Gebäude und Außenanlagen jeweils vereinbarten Gegenleistungen. Wird Grundvermögen zusammen mit anderen Vermögensgegenständen erworben, die nicht nach § 2 GrEStG dem Grundvermögen zuzurechnen sind, ist die Grunderwerbsteuer nur von der Gegenleistung zu erheben, soweit sie auf das Grundvermögen entfällt. Wird in zeitlichem Zusammenhang mit einem Unternehmenskauf ein weiterer Vertrag geschlossen, durch den Erbbaurechte nebst aufstehenden Gebäuden und Betriebsvorrichtungen aus nämlichem Betriebsvermögen gesondert veräußert werden, kann dennoch ein einheitliches Vertragswerk vorliegen, das den Verkauf...