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Gewinnermittlung bei Landwirten nach Durchschnittssätzen
Nach § 13a Abs. 1 EStG ist der Gewinn u. a. dann nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die landwirtschaftliche Nutzfläche 20 ha nicht überschreitet. Der Gewinn ist letztmalig nach Durchschnittssätzen in dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, in dem das Finanzamt auf den Wegfall einer der Voraussetzungen des § 13a EStG hingewiesen hat. Landwirte sollen aufgrund einer jahrzehntelangen Tradition bei Änderung der steuerlichen Verhältnisse durch Hinweise besonders geschützt werden.