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FG Sachsen-Anhalt 31.08.2005 2 K 1530/04, NWB direkt 7/2006 S. 5
Ansparrücklage nach § 7g EStG
Der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG ist für das Auflösungsjahr auch dann zu berechnen, wenn die Ansparrücklage im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG unterjährig aufgelöst wird (entgegen ).