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Ansatz eines höheren Teilwerts bei Kursverlusten
Die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG angeordnete sinngemäße Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bewirkt, dass für Verbindlichkeiten statt des als Anschaffungskosten geltenden Betrags (oder des an deren Stelle tretenden Betrags) der auf Grund einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung höhere Teilwert anzusetzen ist. Eine dauernde Erhöhung im vorgenannten Sinne wird nur ausnahmsweise anzunehmen sein. Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit. Danach berechtigt der Kursanstieg des Yen gegenüber der DM im Jahr 1999 nicht zum Ansatz eines höheren Teilwertes in der Bilanz auf den .