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Kein Rechtsmissbrauch bei höherer Steuerschuld durch unangemessene Gestaltung
Voraussetzung eines Rechtsmissbrauchs i. S. von § 42 AO ist die Feststellung eines steuerlichen Erfolgs. Führt die Einschaltung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Basisgesellschaft dagegen zu einer höheren Steuerbelastung, als dies bei Zurechnung der Geschäfte direkt auf die dahinter stehende Person der Fall wäre, ist für eine Anwendung des § 42 AO auch unter dem Aspekt kein Raum, dass sich eine vom Inland aus ausgeübte steuerpflichtige Tätigkeit infolge Verlagerung auf einen ausländischen Rechtsträger leichter der Besteuerung entziehen lässt. Der Alleinerbe hat als Gesamtrechtsnachfolger für Haftungsschulden einzutreten, die durch Hinterziehungshandlungen des Erblassers begründet sind.