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Beginn einer Mitunternehmerschaft
Tritt ein Kommanditist einer Kommanditgesellschaft bei und vereinbaren die Gesellschafter, dass der Beitritt nicht bereits mit Vertragsschluss, sondern erst mit der Eintragung im Handelsregister „pro rata temporis” wirksam werden und der neue Gesellschafter am Gewinn und Verlust erst ab diesem Zeitpunkt beteiligt sein soll, ist er auch steuerlich erst ab diesem Zeitpunkt als Mitunternehmer zu beurteilen, auch wenn er sein Kapital entsprechend den vertraglichen Bestimmungen bereits früher eingezahlt hat. Eine zeitlich frühere Zurechnung des Mitunternehmeranteils und dementsprechend eine höhere Beteiligung am entstandenen Verlust kommt in einem solchen Fall auch nicht gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO in Betracht.