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NWB direkt Nr. 7 vom Seite 10

Vorsteuerberichtigung bei sonstigen Leistungen, die nicht an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden

Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG n. F.

Dr. Thomas Küffner und und Dr. Oliver Zugmaier

§ 15a Abs. 4 UStG n. F. sieht für sonstige Leistungen, die nicht an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach Maßgabe von § 15a Abs. 1 und 2 UStG vor, wenn sich im Zeitpunkt der Verwendung der sonstigen Leistung gegenüber den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen eine Änderung ergeben hat. Die Wahl des Berichtigungsverfahrens hängt davon ab, ob es sich um eine sonstige Leistung handelt, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, oder um eine sonstige Leistung, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird.

Sonstige Leistungen, die nicht an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden

Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG ist vorzunehmen, wenn der Unternehmer eine sonstige Leistung bezieht, die nicht in ein Wirtschaftsgut eingeht oder an diesem ausgeführt wird und deren Verwendung anders zu beurteilen ist, als dies zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigt war. Sonstige Leistungen, die unter die Berichtigungspflicht nach § 15a Abs. 4 UStG fallen, sind beispielsweise:

  • Beratungsleistungen (z. B. für ein Unternehmenskonzept)

  • gutachterliche Leistungen

  • bestimmte Computerprogramme

  • Werbeleistungen

  • Anzahlung für länge...