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Private Kraftfahrzeugnutzung
Geplante Änderungen für Kraftfahrzeuge im gewillkürten Betriebsvermögen
Am hat das Bundeskabinett beschlossen, die Besteuerung der privaten Nutzung von Kraftfahrzeugen unter Anwendung der 1-v. H.-Regelung (Listenpreisregelung) ab auf Kraftfahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens zu beschränken (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Die geplante Gesetzesänderung ist eine Reaktion auf die Ausweitung der Zulässigkeit der Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, um in diesem Bereich ungerechtfertigte Steuervorteile für den einzelnen Steuerpflichtigen zu verhindern.
Listenpreisregelung
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 v. H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (Bewertung der Nutzungsentnahme). Das geltende Recht unterscheidet hierbei nicht, ob es sich um notwendiges oder um gewillkürtes Betriebsvermögen handelt. Durch die Anerkennung von gewillkürtem Betriebsvermögen auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ergeben sich zahlreiche Fallgestaltungen, bei denen die Listenpreisregelung zu ungerechtfertigten Steuervorteilen führen kann.