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OLG Hamm 22.08.2005 8 U 189/04, NWB 7/2006 S. 62

Berufsrecht | Sozietätsauflösung und Nutzungsrecht an Telefon- und Faxnummer

Das OLG Hamm stellt in seinem Urteil v. - 8 U 189/04 (BRAK-Mitt. 2005 S. 285) fest, dass zu den im Zuge einer Sozietätsauflösung zweier Rechtsanwälte abzuwickelnden Verträgen auch die Telefon- und Faxanschlussverträge gehören, mit der Folge, dass, soweit abweichende Vereinbarungen fehlen, kein Sozius die alleinige Übertragung und Nutzung der gemeinsamen Telefon- und Faxnummer verlangen kann. Im Gegenteil hat jeder Sozius vielmehr auf die gemeinsame Kündigung dieser Verträge hinzuwirken, wobei zum Zwecke der Abwicklung zudem die Möglichkeit besteht, für den insoweit verbleibenden (Nutzungs-)Zeitraum die bisherigen Durchwahlnummern auf einen Ansagedienst zu legen, so dass die Mandanten selbst entscheiden können, welchen der Anwälte sie kontaktieren wollen.