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BSG 25.01.2006 B 12 KR 2/05 R, NWB 7/2006 S. 61

Krankenversicherung | Berücksichtigung einer Abfindung in der Familienversicherung

Eine wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlte Abfindung ist steuerpflichtig und rechnet damit zum Gesamteinkommen i. S. von § 16 SGB IV. Gesamteinkommen ist nach dieser Vorschrift die Summe der Einkünfte i. S. des Einkommensteuerrechts. Unzutreffend ist die Ansicht, der Begriff Gesamteinkommen in der Vorschrift über die Familienversicherung in § 10 SGB V sei anders zu verstehen als der Begriff des Gesamteinkommens in § 16 SGB IV und zum Gesamteinkommen i. S. des § 10 SGB V gehörten Abfindungen auch dann nicht, wenn sie steuerpflichtig seien ().