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Kaufvertragsrecht | Verjährung von Gewährleistungsansprüchen aus der Zeit vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform
Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EGBGB ist auf Ansprüche aus vor dem geschlossenen Schuldverhältnissen auch dann anzuwenden, wenn die Ansprüche erst nach diesem Tag entstanden sind. Daher gilt für Gewährleistungsansprüche aus vor dem geschlossenen Kaufverträgen die Verjährungsfrist des § 477 BGB a. F. auch dann, wenn die Ansprüche erst nach diesem Tag entstanden sind ().