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Lohnsteuer | Traktorführer als land- und forstwirtschaftliche Fachkräfte
Das NWB EAAAB-76631 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Traktorführer sind jedenfalls dann als Fachkräfte i. S. des § 40a Abs. 3 Satz 3 EStG und nicht als Aushilfskräfte zu beurteilen, wenn sie den Traktor als Zugfahrzeug mit landwirtschaftlichen Maschinen führen. (2) Reinigungsarbeiten, die ihrer Art nach während des ganzen Jahres anfallen (hier: Reinigung der Güllekanäle und Herausnahme der Güllespalten), sind nicht vom Lebensrhythmus der produzierten Pflanzen oder Tiere abhängig und sind daher keine saisonbedingten Arbeiten.