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Fortbestand der Sozialversicherungspflicht bei Arbeitsunterbrechungen
Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherungszweigen
Die Sozialversicherungspflicht von Arbeitnehmern ist an das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses gebunden. Unterbrechungen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses müssen demnach auch zu einer Unterbrechung der Versicherungspflicht führen. § 7 Abs. 3 SGB IV bestimmt aber, dass die Beschäftigung bei Arbeitsunterbrechungen generell, also in allen Sozialversicherungszweigen, bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt erhalten bleibt. Daneben gelten nach wie vor z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung besondere Vorschriften, die auch in der sozialen Pflegeversicherung maßgebend sind. Über die Auswirkungen der erwähnten Regelungen haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger beraten und das Ergebnis dieser Beratungen im Gemeinsamen Rundschreiben v. zusammengefasst.
I. Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses
1. Grundsätze
§ 7 Abs. 3 SGB IV schreibt vor, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend gilt, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Diese Vorschrift gilt gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch in der Arbeitslosenversicheru...