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NWB Nr. 7 vom Seite 509 Fach 19 Seite 3439

Gesetzliche Erbfolge bei Verwandten und Ehegatten

System der Vermögensnachfolge von Todes wegen

Friedwart A. Becker und Claus-Henrik Horn

Rund 200 Mrd. € werden jährlich vererbt oder verschenkt. Etwa 3 Mrd. € erhält der Staat an Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dabei findet der Übergang des Nachlassvermögens in den meisten Fällen aufgrund gesetzlicher Erbfolge statt, nach der mittels einer Vielzahl von detaillierten Regeln der oder die Erben nebst deren Erbanteil bestimmt werden. Nur weniger als ein Drittel der Bürger sollen Schätzungen zufolge eine Verfügung von Todes wegen errichtet haben.

I. System der Vermögensnachfolge

Spätestens mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen auf den oder die Erben über. Für den Vermögensübergang zum Zeitpunkt des Todes („mit kalter Hand”) gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Wenn der Erblasser keine Erbenbestimmung getroffen hat, tritt die „gesetzliche Erbfolge” ein. Gesetzliche Erben können dann nur Verwandte, der Ehegatte bzw. der gleichgeschlechtliche Lebenspartner des Erblassers sowie der Staat sein. Im BGB ist genau geregelt, wer Erbe zu welchem Bruchteil des Nachlasses wird.

  • Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Erbfolge selbst gestalten (sog. willkürliche Erbfolge), und zwar durch Testament, Ehegattentestament oder Erbvertrag. Grenzen werden nur durch das Pflichtteilsre...