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Unterjährige Auflösung der Ansparrücklage und Gewinnzuschlag
Muss Einnahmenüberschussrechner Gewinnzuschlag auch bei unterjähriger Auflösung der Rücklage ansetzen?
Der Gesetzgeber hat in § 7g Abs. 5 EStG einen Gewinnzuschlag von 6 v. H. vorgesehen, der anzusetzen ist, wenn die für die Ansparabschreibung i. S. von § 7g Abs. 3 EStG gebildete Ansparrücklage (nachfolgend „Rücklage”) aufgelöst wird und diese Auflösung nicht auf der begünstigten Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts gemäß § 7g Abs. 4 EStG beruht. Zudem ist der Gewinnzuschlag von 6 v. H. nur für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, anzusetzen. Der Gewinnzuschlag entfällt in jedem Fall, wenn der Steuerpflichtige Existenzgründer ist (§ 7g Abs. 7 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG). Derzeit ist in Literatur und Rechtsprechung strittig, ob der Gewinnzuschlag auch dann unterbleibt, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und die Rücklage von ihm unterjährig aufgelöst wird.
I. Laut BMF ist Gewinnzuschlag anzusetzen
Die Finanzverwaltung hat zu oben angeführter Rechtsfrage inzwischen Stellung bezogen. Ausweislich des (BStBl 2004 I S. 337 Rn. 39), hat auch in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger als Einnahmenüberschussrechner seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und die Rücklage von ihm unterjährig aufgelöst wird, ein Gewinnzuschlag zu erfolgen.S. 502
II. Finanzgerichte entscheiden unterschiedlich
Nach einem Urteil de...BStBl 1990 II S. 290