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NWB Nr. 7 vom Seite 464

Steuerrechtliche Fragen rund um die Freiwillige Feuerwehr

Die Freiwilligen Feuerwehren sind in den Bundesländern unterschiedlich organisiert. In den meisten Ländern sind sie unselbständiger Teil der Kommunen, also von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Daneben gibt es oft privatrechtliche Fördervereine für die Feuerwehren, die Mittel für die Feuerwehr beschaffen und in der Regel als gemeinnützig anerkannt sind (vgl. § 58 Nr. 1 AO).

Spenden an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zur Verwendung für den Feuerschutz bestimmt sind, und Zuwendungen an gemeinnützige Feuerwehrfördervereine sind als Sonderausgaben steuerlich abziehbar. Mitglieder haben nur Vereine; Mitgliedsbeiträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts gibt es nicht. Bei den Feuerwehrfördervereinen sind auch die Mitgliedsbeiträge abziehbar, weil die Förderung des Feuerschutzes in Abschnitt A der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV aufgeführt ist (Nr. 9). Bei den hier anerkannten Zwecken sind Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) umfassend abziehbar (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStDV).

Welche natürliche Person die Zuwendungsbestätigungen zur Förderung des Feuerschutzes ausstellen darf und wer im Einzelnen über die Verwendung der Mittel entscheidet, richtet sich nach den Satzungen und Beschlüssen der Kommune bzw. des Fördervereins. Bei den ...