Ausschluss der Kapitalertragsteuererstattung bei Zwischenschaltung einer funktionslosen Holdinggesellschaft;
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das Folgende:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil I R 74, 88/04 entschieden, dass einer niederländischen Kapitalgesellschaft, die innerhalb eines ebenfalls in den Niederlanden ansässigen aktiv tätigen Konzerns auf Dauer als Holdinggesellschaft ausgegliedert wird, die Steuerentlastung gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/1994 auch dann nicht nach § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 zu versagen ist, wenn an ihr Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielen würden.
Das vorgenannte Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Für diese Entscheidung sind insbesondere die folgenden Überlegungen maßgebend:
§ 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 (jetzt: § 50d Abs. 3 EStG) stellt auf die Verhältnisse der zwischengeschalteten Gesellschaft ab. Der BFH überträgt hingegen die Merkmale anderer (konzernzugehöriger) Unternehmen auf diese Gesellschaft, sofern die Aktivitäten der zwischengeschalteten Gesellschaft einem langfristig angelegten konzerninternen Strategiekonzept folgen. Diese Merkmalsübertragung lässt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut ableiten noch entspricht sie der historischen Auslegung dieser Vorschrift, mit der die bisherige Rechtsprechung des BFH zu Basisgesellschaften kodifiziert wurde und die insoweit einer Merkmalsübertragung entgegensteht.
Ohne Rücksicht darauf handelt es sich im vorliegenden Sachverhalt um einen eindeutigen Fall des treaty-shopping.
Nach dem Wortlaut des § 50d Abs. 3 EStG (§ 50d Abs. 1a a.F.) sowie seiner Gesetzesbegründung ist weiterhin davon auszugehen, dass in jedem Fall eine substantielle Geschäftsausstattung der ausländischen Gesellschaft notwendig ist, um die Funktionslosigkeit der Gesellschaft auszuschließen.
Das kumulative Vorliegen der Voraussetzungen in § 50d Abs. 3 EStG (§ 50d Abs. 1a EStG a.F.) bezieht sich auf einen persönlichen Tatbestand (kein Anspruch, soweit persönlich keine Entlastungsberechtigung der Antrag stellenden ausländischen Gesellschaft vorliegt) und einen sachlichen Tatbestand (es sind keine wirtschaftlichen Gründe gegeben). Die Merkmale „wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen” und „keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfalten” müssen nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift sowie der historischen Auslegung nicht kumulativ vorliegen.
Im Übrigen wird der Schutzzweck des § 50d Abs. 3 EStG durch das in Rede stehende BFH-Urteil faktisch aufgehoben, weil jegliche Gestaltungen entsprechend begründet werden können (z.B. dürfte die Behauptung, für die Einschaltung der funktions- bzw. substanzlosen Gesellschaft bestünde ein langfristig angelegtes konzerninternes Strategiekonzept, kaum bzw. schwer zu widerlegen sein).
BMF v. - IV B 1
-S 2411 - 4/06
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 166
EStB 2006 S. 104 Nr. 3
GmbH-StB 2006 S. 100 Nr. 4
IStR 2006 S. 324 Nr. 9
StBW 2006 S. 6 Nr. 6
WPg 2006 S. 865 Nr. 13
XAAAB-76668