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FG München Urteil v. - 1 K 3306/04

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 1

Zur beruflichen Veranlassung des Besuchs sog. Rigpa-Seminare

Leitsatz

Die Teilnahme einer Kinderärztin und Psychotherapeutin an buddhistisch geprägten sog. Rigpa-Seminaren ist nicht unerheblich durch private Gründe mit veranlasst, da es sich beim Buddhismus um eine religiös-philosophische Lehre handelt. Auch die durch die Seminare verbesserte Bewältigung der aus dem Beruf herrührenden persönlichen Betroffenheit (mentale Selbsthygiene) hat eine private Komponente, da die Gesundheit grundsätzlich dem Privatbereich zuzuordnen ist.

Fundstelle(n):
YAAAB-76552

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