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FG München 30.11.2005 4 V 2054/05, NWB direkt 6/2006 S. 10

Begünstigtes Betriebsvermögen

Der Freibetrag sowie der Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG können nur von einem insgesamt positiven Steuerwert des gesamten begünstigten Betriebsvermögens abgezogen werden. Ein negativer Saldo kann nicht mit anderen Erwerben saldiert werden.