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BFH III B 156/05, NWB direkt 6/2006 S. 5

Kindergeld für Arbeit suchendes Kind

Arbeit suchend ist ein Kind, das eine Beschäftigung als Arbeitnehmer sucht (§ 15 SGB III). Die Meldung als „Arbeitssuchender” endet nicht nach drei Monaten, wenn kein neues sog. „Bewerberangebot” erfolgt. Denn die Vorschrift des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III richtet sich vor allem an die Arbeitsvermittlung der jeweiligen Arbeitsagentur und führt nicht dazu, dass das Kind nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr als Arbeit suchend anzusehen ist. Auch ein Kind, das nicht ausdrücklich weitere Bemühungen des Arbeitsamts verlangt, steht dessen Bemühungen noch zur Verfügung.