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BVerwG 26.01.2006 2 C 43.04, NWB 6/2006 S. 52

Beamtenrecht | Kein Verheiratetenzuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Beamte und Beamtinnen, die mit einer Person desselben Geschlechts in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben keinen Anspruch auf den Familienzuschlag, wie ihn verheiratete Beamte allein aufgrund ihrer Ehe erhalten. Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Ehe wegen ihres besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu begünstigen. Das Europarecht verbietet zwar, jemanden in Arbeit und Beschäftigung wegen seiner sexuellen Ausrichtung zu diskriminieren, erlaubt indessen die Gewährung von Leistungen, die an den Familienstand anknüpfen ().