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EuGH 06.10.2005 Rs. C-291/03, NWB 6/2006 S. 49

Umsatzsteuer | Reisebüro muss eigene Leistungen nach Marktwert errechnen

Das , My Travel plc, lässt sich wie folgt zusammenfassen: Art. 26 der 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass ein Reisebüro oder ein Reiseveranstalter, das bzw. der gegen Zahlung eines Pauschalpreises dem Reisenden von Dritten erworbene sowie selbst erbrachte Leistungen liefert, grundsätzlich den seinen eigenen Leistungen entsprechenden Teil des Pauschalangebots auf der Grundlage des Marktwerts dieser Leistungen errechnen muss, sofern dieser Wert bestimmt werden kann. Ein Steuerpflichtiger kann jedoch das Kriterium der tatsächlichen Kosten verwenden, wenn er nachweist, dass dieses Kriterium der tatsächlichen Struktur des Pauschalangebots exakt Rechnung trägt. Die Anwendung des Kriteriums des Marktwerts ist weder davon, dass sie einfacher ist, noch davon abhängig, dass sie ...