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Grunderwerbsteuer bei Umwandlungen
BFH-Rechtsprechung zum Entstehenszeitpunkt der Grunderwerbsteuer
Tritt bei Umwandlungen kraft Gesetzes ein Eigentumsübergang an Grundstücken ein, liegt ein Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG vor, der mit der Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister verwirklicht ist. Der Umwandlungsvertrag sowie die erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse ergeben weder Einzeln noch zusammen einen früheren Zeitpunkt der Verwirklichung.
Verwirklichung des Erwerbsvorgangs – Grundsatzes
Für Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, die dadurch gekennzeichnet sind, dass nicht der Eigentumsübergang der Steuer unterliegt, sondern bereits die rechtsgeschäftliche Begründung eines Anspruchs auf Übereignung, hat der BFH entschieden: Der Erwerbsvorgang ist i. S. des § 23 GrEStG dann verwirklicht, wenn das auf einen Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgeschäftliche Erklärungen umgesetzt worden ist, wenn also die Vertragspartner im Verhältnis zueinander gebunden sind.
Besonderheiten bei Umwandlungen
Geht bei einer Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung) Vermögen kraft Gesetzes über, führt der eintretende Eigentumswechsel bezogen auf übergehende Grundstücke zu Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG oder zu einer neuen grunderwerbsteuerrechtlichen Zuordnung gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4 GrEStG. Diese Tatbestände weisen indes nicht den...