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StuB Nr. 1 vom Seite 32

Dienstwagengestellung: Ist bei Werkstattfahrzeugen ab 2006 ein geldwerter Vorteil zu erfassen?

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Der (DStR 2005 S. 996 = StuB 2005 S. 730) entschieden, dass eine regelmäßigeS. 33Arbeitsstätte jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers ist, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht.

Praxishinweise: Ob ein Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte innehat, richtet sich nicht danach, welche Tätigkeit er an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat bzw. welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Auf den zeitlichen Umfang oder die Art der Arbeiten kommt es ebenso nicht an.

Entscheidend ist, ob ein Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers oder sonstige ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtungen, denen er zugeordnet ist, nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder aufsucht (vgl. , BStBl II S. 1074 = StuB 2004 S. 938, für den Heimatflughaften einer Flugbegleiterin). Es kommt nicht mehr darauf an, dass er an diesem Punkt wenigstens einen Teil der ihm übertragenen Arbeiten verrichtet. Die bisherige Verwaltungsbestimmung (R 37 Abs. 2 Satz 2 LStR 2005) ist überholt und...