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Aufwendungen zur Einführung eines betriebswirtschaftlichen Softwaresystems
Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung von Aufwendungen zur Einführung von ERP-Software
Das BMF hat zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung von Aufwendungen zur Einführung eines Softwaresystems Stellung genommen, das zur Optimierung von Geschäftsprozessen eingesetzt und aus verschiedenen Modulen (z. B. Fertigung, Finanzen, Logistik, Personal, Vertrieb) zusammengesetzt ist.
Nur Anschaffungskosten aktivierbar
Für den betrieblichen Einsatz eines solchen ERP-Systems, das auf die umfassende Integration und Steuerung der verschiedenen Unternehmensaktivitäten gerichtet ist, ist es notwendig, die verschiedenen Programme an die unternehmensspezifischen Belange anzupassen. Infolge dieser Implementierung entsteht aus den Einzelprogrammen, die regelmäßig Standardsoftware sind, wegen des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs regelmäßig ein einheitliches immaterielles Wirtschaftsgut. Immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen handels- und steuerrechtlich nur aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben, nicht dagegen, wenn sie selbst hergestellt worden sind (§ 248 Abs. 2 HGB; § 5 Abs. 2 EStG).
Abgrenzung der Anschaffungskosten
Wenn Gegenstand der zugrunde liegenden Verträge ein eingerichtetes Softwaresystem ist, also der Erwerb von Standardsoftware und deren Implementierung, handelt es ...