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Häusliches Arbeitszimmer als Tätigkeitsmittelpunkt
Tätigkeit im Arbeitszimmer muss für den Beruf wesentlich und prägend sein
Dient die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit lediglich der Vorbereitung und Unterstützung der eigentlichen betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, können die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht unbegrenzt berücksichtigt werden.
Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausnahmsweise unbegrenzt geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet.
Nach der gefestigten BFH-Rechtsprechung ist es dafür entscheidend, wo der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegt.
Zeitlicher Umfang der Nutzung nur als Indiz
Übt ein Steuerpflichtiger seine Tätigkeit überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer aus, wird dadurch das Arbeitszimmer nicht zwangsläufig zum Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Denn dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt nur eine indizielle Bedeutung zu.
Im Streitfall geht es um einen Tankstellenbetreiber der für seinen Tankstellenbetrieb pro Woche 34 Stunden im häuslichen Arbeitsz...