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Dritthaftung des Steuerberaters bei der Weitergabe von privaten Finanzplänen
So beugen Sie Haftungsgefahren vor!
Der von Ihnen erstellte private Finanzplan wird nicht selten zum Gegenstand von Kreditverhandlungen von Mandanten mit Finanzdienstleistern gemacht. Dabei wird insbesondere auf die so genannte Vermögensbilanz des Finanzplans, welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Mandanten darstellt und einer Vermögensaufstellung nach § 18 KWG vergleichbar ist, zurückgegriffen. Bei Kreditgewährung und anschließendem Ausfall des Kredits stellt sich insoweit die Frage, ob für Sie die Gefahr besteht, aufgrund der im Finanzplan gemachten Aussagen vom Kreditinstitut in Regress genommen zu werden. Weiterhin wird aufgezeigt, wie Sie dieser Haftungsgefahr vorbeugen können.
I. Ausgangslage
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Schädigung von Dritten durch eine berufliche Tätigkeit des Steuerberaters anhand des Deliktsrechts nur unzureichend gelöst werden kann. So ist das Vermögen kein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut. Auch setzt der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit §§ 263, 266 StGB bzw. § 826 BGB Vorsatz voraus, der schwierig nachzuweisen ist. S. 58 Letztlich entfällt eine Haftung aus § 831 BGB bereits d...