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Abgrenzung von Leistungen und Teilleistungen in der Bauwirtschaft bei Erhöhung des USt-Satzes
Vor allem bei der absehbaren Erhöhung des USt-Satzes zum ist für Aufträge in der Bauwirtschaft entscheidend, die einzelnen Teilleistungen zutreffend abzugrenzen, weil die USt jeweils in dem Voranmeldungszeitraum mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen USt-Satz entsteht, in dem die einzelne Teilleistung ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG).
Einzelfragen zu Teilleistungen beantwortet die Finanzverwaltung in den Abschn. 177 bis 180 UStR sowie im Merkblatt Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2, NWB DokID NWB SAAAB-24616).
Ergänzend hierzu hat die OFD Karlsruhe die Voraussetzungen von Teilleistungen näher ausgeführt:
wirtschaftliche Teilbarkeit der Leistung,
die gesonderte Abnahme bei einer Werklieferung,
die gesonderte Vereinbarung sowie
die gesonderte Abrechnung.
Im Anhang de...