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FG München 19.10.2005 4 K 5148/03, NWB direkt 5/2006 S. 11

Treuhänder oder Stellvertreter beim Grundstückserwerb

Handelt jemand offen als Treuhänder für eine rechtsfähige Stiftung, liegt keine unmittelbare Stellvertretung vor. Es steht ihm und nicht der Stiftung der Anspruch auf Übereignung des Grundstücks zu, mit der Folge, dass er die Grunderwerbsteuer zu zahlen hat.