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Zuckerrübenlieferrechte als selbständige Wirtschaftsgüter
Vom Pauschalwert des Grund und Bodens eines Rübenanbaubetriebs (§ 55 Abs. 1 EStG) ist kein anteiliger Buchwert abzuspalten und als Betriebsausgabe bei der Veräußerung der an Aktien gebundenen Zuckerrübenlieferrechte zu berücksichtigen, wenn sich die Lieferrechte bereits vor dem zu selbständigen immateriellen Wirtschaftsgütern verfestigt hatten. Zuckerrübenlieferrechte der Land- und Forstwirtschaft stellen selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter dar, unabhängig davon, ob es sich um an den Grund und Boden oder aber um an Aktienanteile geknüpfte Lieferrechte handelt.