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Nichtanrechnung der Körperschaftsteuer bei Nichterfassung des Beteiligungsertrags
Ein Anrechnungsbescheid ist hinsichtlich der anzurechnenden Körperschaftsteuer zuungunsten des Steuerpflichtigen zu ändern, wenn die Behandlung des Arbeitslohns des Steuerpflichtigen, den er als Geschäftsführer einer GmbH erzielt, als verdeckte Gewinnausschüttung und damit als Einnahme aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG rückgängig gemacht wird. Die Änderung der Anrechnung hat nach § 130 Abs. 2 AO zu erfolgen.