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Vorweggenommene, kumulierte Unterhaltsleistungen zwischen Geschiedenen
Der speziellere, in § 33a Abs. 1 EStG beschränkte Abzug für Unterhaltsleistungen schließt einen Abzug wesentlich höherer, wegen beiderseitiger Krebserkrankung vorweggenommener Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG aus. Auch Kapitalabfindungen für zukünftigen Unterhalt stellen insoweit noch „typische” Unterhaltsleistungen dar. Die Rechtsprechung des BFH, nach der Einmalzahlungen für zurückliegende Jahre als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anerkannt werden können, ist für zukünftige Jahre nicht übertragbar. Ein „wichtiger Grund” zu Zahlung einer Kapitalabfindung für den Geschiedenenunterhalt i. S. § 1585 Abs. 2 BGB stellt nicht der mögliche Wegfall des Unterhaltsverpflichteten dar.