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FG Baden-Württemberg 07.11.2005 10 V 16/05, NWB direkt 5/2006 S. 3

Anordnung einer Außenprüfung

Nur wegen der faktischen Unmöglichkeit, alle unter § 193 Abs. 1 AO fallenden Steuerpflichtigen vollständig und gleichermaßen zu prüfen, ist die Entscheidung darüber, wer von diesem Adressatenkreis wann geprüft wird, in das Auswahlermessen der Finanzbehörde gestellt. Deshalb ist bei der Ermessensausübung nach § 193 Abs. 1 AO für die Berücksichtigung eines auf Eingriffsverschonung gerichteten Individualinteresses grundsätzlich kein Raum. Seine Grenze findet das Auswahlermessen lediglich im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im Willkür- und Schikaneverbot. Allein in dem Umstand, dass eine Außenprüfung angeordnet wurde, um den Eintritt der Festsetzungsverjährung zu verhindern, liegt kein Verstoß gegen das Schikaneverbot.