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KG 15.08.2005 8 U 81/05, NWB 5/2006 S. 43

Mietrecht | Mietminderung nur bei Einschränkung der Tauglichkeit

Weicht die vermietete Fläche weniger als 10 v. H. von der angegebenen Fläche ab, liegt ein Mietminderungsgrund nur dann vor, wenn der Mieter darlegt, dass die Flächendifferenz eine erhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs darstellt. Legt der Mieter keine entsprechende Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit dar, besteht kein Recht zur Mietminderung ().