Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gesellschaftsrecht | Hin- und Herzahlen der geschuldeten Einlage bei Gesellschaftsgründung
Nach gefestigter Rechtsprechung muss der Gesellschafter einer neu gegründeten GmbH die geschuldete Einlage ordnungsgemäß und endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung der Gesellschaft einzahlen (Kapitalaufbringung) und darf diese für die Dauer des Bestehens der Gesellschaft nicht wieder entnehmen (Kapitalerhaltung). Dabei geschieht es immer wieder, dass sich die Gesellschafter nicht endgültig der geschuldeten Einlage entäußern (Hin- und Herzahlen). Da dies wirtschaftlich als ein einheitlicher, sich selbst neutralisierender Vorgang anzusehen ist, hat der Gesellschafter nichts geleistet und die Gesellschaft nichts erhalten; eine in diesem Zusammenhang für das „Herzahlen” getroffene „Treuhand- oder Darlehensabrede” ist rechtlich unwirksam. Da der Sachverhalt so anzusehen ist, als ha...