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Aufklärungspflicht bei offener Auslegung des Rechtsbegriffs
Ist die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs einer Steuernorm (hier der verdeckten Gewinnausschüttung) offen und für die vom Steuerpflichtigen zu treffende Entscheidung bedeutsam, müssen Sie als verantwortlicher Steuerberater grundsätzlich auf das mit der ungewissen Beurteilung der Rechtslage verbundene Risiko hinweisen. Dies hat der entschieden.