Umsatzsteuer Kommentar
2024
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§ 3f Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen
Durch Art. 11 Nr. 5 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. (BGBl 2019 I S. 2451 = BStBl 2020 I S. 17) ist § 3f UStG mit Wirkung zum aufgehoben worden.
Die Vorschrift regelte den Ort für alle bis zum ausgeführte unentgeltliche Wertabgaben. Danach war der Ort maßgeblich, wo der Unternehmer sein Unternehmen betrieb. Wurde die Leistung von einer Betriebsstätte aus abgegeben, war der Ort der Betriebsstätte maßgebend.
Für unentgeltliche Leistungen gelten nach der Fiktion der Art. 16 bzw. Art. 26 MwStSystRL die allgemeinen Ortsbestimmungsregelungen. Daher verstieß die Vorschrift des § 3f UStG gegen das Unionsrecht, soweit die Anwendung dieser Regelung im Einzelfall zu einem anderen Ort der Entnahme als die entsprechende Anwendung der Art. 31 bzw. Art. 43 MwStSystRL führte (, EFG 2011 S. 1022). Die Aufhebung des § 3f UStG vollzieht dies im nationalen Recht nach. Der Leistungsort befindet sich in diesen Fällen nicht mehr per se an dem Ort, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, sondern ist nach den allgemeinen Ortsbestimmungsregelungen zu ermitteln. Der Leistungsort für eine unentgeltliche Wertabgabe ist also mit dem Leistungsort für eine vergleichbare entgeltl...