Umsatzsteuer Kommentar
2026
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§ 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
Art. 9, 27, 28b der 6. EGRL Art. 48 bis 52 MwStSystRL; §§ 2 bis 7 UStDV; Abschn. 3b.1. bis 3b.4. UStAE.
PAUL, Besonderheiten der Besteuerung von Taxi- und Mietwagenunternehmen in der Umsatzsteuer, USt direkt digital 10/2017 S. 12; WALKENHORST, Ort der sonstigen Leistung, Teil I, UStB 2017 S. 241; DIEMER, Zu den Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte, IWB 18/2020 S. 752; HÖRSTER, Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020, Teil 2: Änderungen des UStG, der UStDV und der EUStBV, ; PRÄTZLER, Reformvorschlag der EU zur Mehrwertsteuer, StuB 2023 S. 203; WÄGER, Rechtsprechungsauslese 2022, UR 2023 S. 45; BECKER, VAT in the Digital Age (ViDA) – ein Überblick der unionsrechtlichen Neuregelungen und ihre Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht, UVR 2025 S. 180; WIESCH/ZUM BRUCH, ViDA – VAT in the Digital Age: Die großen Änderungen im Umsatzsteuerrecht, MwStR 2025 S. 125; weitere Literatur vgl. § 3a UStG.
I. Allgemeines
1. Einführung
1§ 3b UStG ist eine Sonderregelung zur Ortsbestimmung bestimmter Beförderungsleistungen. Nach der Grundsatzaussage in § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG („… vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b, …“; Merkel in Küffner/Zugmaier, § 3a UStG Rz. 21) wird die spezielle Regelung des § 3b UStG bei der Ortsbestimmung von sonstigen Leistungen stets zuerst geprüft (Walkenhorst, UStB 20...