Umsatzsteuer Kommentar
2024
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§ 4 Nr. 2 Seeschifffahrt, Luftfahrt
JANSSEN, Beförderung von Angehörigen von Schiffsbesatzungen und Passagieren vom Schiff und zum Schiff während der Liegezeit eines Seeschiffes in einem inländischen Seehafen, UR 1981 S. 247; EHLERS, Dispacheuere üben einen freien Beruf aus, NJW 1982 S. 487; WALKHOFF, Vermietung und Vercharterung von Seeschiffen und sonstigen Booten, UR 1982 S. 91; GRAMBECK, Steuerbefreiung für die Seeschifffahrt, USt direkt digital Nr. 16/2020 S. 13; VON STREIT/HEIDEBRECHT, Exportnation Deutschland?, UStB 2022 S. 2221; vgl. auch die Literatur zu § 8.
I. Allgemeines
1. Entstehung der Vorschrift
1Der Inhalt der Vorschrift des § 4 Nr. 3 und 4 UStG 1967/73 ist in § 4 Nr. 2 UStG 1980 aufgegangen. § 4 Nr. 3 und 4 UStG 1967/73 befreiten allerdings – wenn auch in anderem Umfang – lediglich bestimmte Umsätze für die Seeschifffahrt. Durch § 4 Nr. 2 UStG 1980 v. (BGBl 1979 I S. 1953) in der Fassung v. (BGBl 1993 I S. 565, 1160) werden i. V. m. § 8 UStG zwei Gruppen von Unternehmern mit bestimmten Umsätzen von der USt befreit:
bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen, die für die Seeschifffahrt erbracht werden § 4 Nr. 2 UStG i. V. m. § 8 Abs. 1 UStG). Zu den begünstigten Schiffen gehören insbesondere Seeschiffe der Handelsschifffahrt, aber auch seefahrende Fahrgast- und Fährschiffe, Fischereischiffe und Schiffe des Seeschifffahrtshilfsgewerbes. Forschungsschiffe gehöre...