Umsatzsteuer Kommentar
2024
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§ 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen
Art. 371 i. V. m. Anlage X Teil B Nr. 10 MwStSystRL; §§ 71, 73 UStDV; Abschn. 26.1 – 26.5 UStAE.
KLEIN, Zur Frage der Ermächtigungsvorschriften im Umsatzsteuerrecht, UR 1974 S. 73.
I. Allgemeine Bemerkungen zur Gesamtvorschrift des § 26 UStG
1. Überblick
1In § 26 UStG sind verschiedene allgemeine Ermächtigungen enthalten, die sich nicht bereits aus Einzelvorschriften des UStG ergeben. Die Ermächtigungen richten sich teils an das Bundesministerium der Finanzen (§ 26 Abs. 2, 3, 5, 6 UStG), teils an die Bundesregierung (§ 26 Abs. 1 UStG). BMF und Bundesregierung können danach Rechtsverordnungen (§ 26 Abs. 1, 2 und 5 UStG), aber auch einfache Verwaltungsanordnungen (Abs. 3) und Gesetzesbekanntmachungen (Abs. 6) erlassen. Mit Ausnahme des Steuererlasses im Luftverkehr nach Abs. 3 ist in allen Fällen die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Ein „Fremdkörper“ in der bisherigen Systematik der Vorschrift ist der ab geltende Absatz 4, der eine Erstattungsregelung zugunsten des Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur ERIC enthält.
2. Rechtsentwicklung
2Im Verhältnis zur Erstfassung des § 26 UStG 1967/1973 haben sich zuerst durch das UStG 1980 und das 2. Haushaltsstrukturgesetz 1981, später insbe...