Umsatzsteuer Kommentar
2024
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§ 25d Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer
I. Überblick
1 § 25d UStG ist durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz v. , BGBl 2001 I S. 3922, BStBl 2002 I S. 32 mit Wirkung ab dem in das UStG eingefügt worden. Mit Wirkung zum hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 25d UStG aus dem UStG gestrichen. Eine Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer gibt es daher im UStG nicht mehr. Allerdings hat der Gesetzgeber eine neue Vorschrift in §25f UStG geschaffen, die vergleichbare Fälle erfassen soll. Es handelt sich jedoch nicht um eine Haftungsvorschrift bei § 25f UStG. Auf Grundlage der EuGH-Rechtsprechung ermöglicht die Vorschrift, den Vorsteuerabzug und die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung zu versagen. Voraussetzung ist wie bei § 25d UStG, dass der betreffende Unternehmer in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen war und zumindest hätte wissen müssen, dass eine solche Beteiligung vorgelegen hat.
II. § 25d UStG in der Systematik der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung
2 Mit § 25d UStG zielte der Gesetzgeber insbesondere auf die Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung ab. Er sah bis eine Haftung für den Vorsteuerabzugsberechtigten vor, wenn aus einem vorangegangenen Umsatz eines anderen die Steuer vorsätzlich nicht a...