Umsatzsteuer Kommentar
2024
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§ 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
Literatur: WEIGEL, Durchschnittssatz nach § 23a UStG im Gründungsjahr, UStB 2006 S. 270; WEIMANN, USt-Besteuerung der Vereine: Vorteile der Gesamtpauschalierung, UStB 2004 S. 292.
VANHEIDEN, Vorsteuerpauschalierung, infoCenter, NWB QAAAA-41728.
I. Rechtsentwicklung
1§ 23a UStG wurde durch Art. 6 Nr. 2 des Vereinsförderungsgesetzes v. (BGBl 1989 I S. 2212) in das UStG eingefügt. Die Vorschrift betrifft die Vorsteuerpauschalierung für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften; sie ist am in Kraft getreten (Art. 14 Abs. 2 des Vereinsförderungsgesetzes). Nachfolgende Änderungen beschränkten sich im Wesentlichen auf die Anpassung der Umsatzgrenze.
II. Allgemeines
2Für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ein Durchschnittssatz in Höhe von 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes festgesetzt. Davon ausgenommen sind die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb. Diese Umsätze sind nicht in die Vorsteuerpauschalierung einzubeziehen. Ein weiterer individueller Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen (vgl. § 23a Abs. 1 Satz 2 UStG). Dies betrifft auch die Vorsteuern, aus einer Einfuhr und einem inner...