Umsatzsteuer Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 22e Untersagung der Fiskalvertretung
Vgl. die Literaturhinweise zu § 22a UStG.
I. Einführung
1. Allgemeines, Zweck und Überblick
1Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 22a UStG (Huschens in Küffner/Zugmaier, USt, § 22a UStG Rz. 1 bis 4).
2. Unionsrecht
2Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 22a UStG (Huschens in Küffner/Zugmaier, USt, § 22a UStG Rz. 5 bis 8).
3. Rechtsentwicklung
3Vgl. zur Einführung der Fiskalvertreterregelung die Kommentierung zu § 22a UStG (Huschens in Küffner/Zugmaier, USt, § 22a UStG Rz. 9 bis 11). Vgl. zur Änderung von § 22b UStG zum die Kommentierung zu § 22b (Huschens in Küffner/Zugmaier, USt, § 22b UStG Rz. 3). § 22e UStG ist bisher (Stand November 2023) seit seiner Einführung in das UStG unverändert geblieben. Allerdings sollen aufgrund des Gesetzentwurfs für ein Gesetz zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe (BR-Drucks. 361/23; BT-Drucks. 20/8669) in § 22e Abs. 1 UStG die Wörter „Abs. 2 mit Ausnahme der in § 3 des Steuerberatungsgesetzes“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt werden. Die Vorschrift erhielte dann folgende Fassung: „Die zuständige Finanzbehörde kann die Fiskalvertretung der in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Pers...