Umsatzsteuer Kommentar
2026
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§ 22 Aufzeichnungspflichten
Hinweis: Art. 242, 243, 272, 369, 369k, 369x MwStSystRL; Art. 54a, 63c MwStVO; §§ 63 bis 68 UStDV; Abschn. 14b.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE; Abschn. 22.1 bis 22.6 UStAE; Abschn. 25a.1 Abs. 17 UStAE; Abschn. 25b.1 Abs. 10 UStAE; Abschn. 26.2 Abs. 5 UStAE.
A. Rechtsentwicklung
1Seit der Verabschiedung des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes v. hat das Umsatzsteuergesetz zahlreiche Änderungen erfahren , die teilweise eine erhebliche Umstellung der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten erforderlich machten und umfassende Änderungen im Hinblick auf die Rechnungserteilung nach sich zogen.
2So wurden durch das Steueränderungsgesetz 2001 die Aufzeichnungspflichten für die Fälle des Übergangs der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger i. S. d. § 13b UStG auf eben diesen erweitert (§ 22 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 22 Abs. 2 Nr. 8 UStG). Die Einführung der Besteuerung der elektronischen Dienstleistungen nach Maßgabe des § 3a Abs. 3 und 3a UStG i. V. m. § 18 Abs. 4c und 4d UStG machte ebenfalls eine Anpassung der Aufzeichnungspflichten erforderlich (§ 22 Abs. 1 Satz 4 UStG). Die Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2003 und zum einen die damit verbundene Umsetzung der europäischen Rechnungsrichtlinie in nationales Recht führte zu einer sprachlichen Anpassung in § 22 Abs. 2 Nr. 4 UStG (aus § 14 Abs. 2 und 3 wurde § 14c UStG) und darüber hinaus zur Einführung von Aufzeichnungspflichten für den sog. Lagerhalter eines Umsatzsteuerlagers nach § 4 Nr. 4a UStG (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 4c UStG). Mit dem Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationa...BGBl 2013 I S. 1809