Umsatzsteuer Kommentar
2025
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§ 18e Bestätigungsverfahren
KEMPER, Das Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG, UR 2020 S. 365.
I. Einführung
1. Rechtsentwicklung
1§ 18e UStG wurde durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz v. , BGBl 1992 I S. 1548, mit Wirkung ab dem in das UStG eingefügt.
2Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2003 v. , BGBl 2003 I S. 2645, wurde § 18e UStG erweitert. Der Lagerhalter hat die Möglichkeit, sich die Gültigkeit der inländischen USt-IdNr. sowie den Namen und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters bestätigen zu lassen. Die Erweiterung steht im Zusammenhang mit der seit dem bestehenden Umsatzsteuerlagerregelung.
3Durch das Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters v. , BGBl 2005 I S. 2809, wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.
4Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 v. , BGBl 2020 I S. 3096, wurde im § 18e UStG eine neue Nummer 3 angefügt und zwar mit Wirkung ab dem . Dem Betreiber i. S. v. § 25e Abs. 1 UStG wird die Möglichkeit eingeräumt, die inländischen USt-IdNrn. der bei ihm tätigen Unternehmer zu überprüfen.
5 Im Rahmen des JStG 2024 v. , BGBl 2024 I Nr. 387, wurde § 18e Nr. 2 UStG aufgehoben und zwar mit Wirkung ab dem