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FG Berlin 2.2.2005 6 K 6382/03, IWB 2/2006 S. 1009

Doppelbesteuerung | Gehaltszuschüsse der GTZ für Tätigkeit (länger als 183 Tage) in Russland

(1) Die Gehaltszuschüsse der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit GmbH (GTZ) sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 32b EStG zu versteuern (steuerfreie Einkünfte mit Progressionsvorbehalt). (2) Die Voraussetzungen für die Anwendung des Kassenstaatsprinzips liegen nach dem DBA-Russland nicht vor (, rkr., EFG 2005, S. 1946). • Hinweis: Der Kl. erhielt im Streitjahr Gehaltszuschüsse von der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) im Rahmen seiner Tätigkeit als Berater in der Russischen Föderation. Der Kl. hielt sich mehr als 183 Tage in Russland auf. Die GTZ ist eine gemeinnützige privatrechtliche GmbH in Bundeseigentum und zahlt im Rahmen des hier maßgeblichen Programms Zuschüsse an Fachkräfte, die aufgrund lokaler A...