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FG Berlin 31.03.2005 4 K 2252/02 , NWB direkt 4/2006 S. 11

Versagung der Genehmigung zur Geschäftsführerbestellung

Besondere Sprachkenntnisse und Kenntnisse des deutschen Steuerrechts begründen keine besondere Befähigung i. S. des § 50 Abs. 3 StBerG. Für § 50 Abs. 3 StBerG ist allein maßgebend, ob derjenige, für den die Ausnahmegenehmigung beantragt wird, auf einem anderen Fachgebiet als dem der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften durch seine Ausbildung besondere Fachkunde erworben hat. Die besondere Fachkunde i. S. des Gesetzes bezeichnet Fähigkeiten und Kenntnisse, welche die Besonderheiten des jeweiligen Berufs umfassen, auch die Steuerberatung berühren und über dem Durchschnitt dessen liegen, was das einschlägige Berufsbild verlangt. Sie müssen im Rahmen der Tätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft besonders gut verwendbar sein. Dabei dürfen nicht nur solche Kenntnisse berücksichtigt werden, die in einem formalen Ausbildungsgang...