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FG Brandenburg 02.11.2005 1 K 2118/03, NWB direkt 4/2006 S. 8

Leistungen aus medizinischer Fußpflege

Medizinische Fußpflege (podologische Behandlung) von Patienten, die an Diabetes mellitus erkrankt sind, ist inzwischen prinzipiell als „ähnliche” Tätigkeit i. S. des § 4 Nr. 14 UStG anzuerkennen. Das gilt auch für Umsätze, die schon vor der Änderung der Heilmittelrichtlinien und vor dem In-S. 9krafttreten des Podologengesetzes v. getätigt worden sind. Der Berufsträger, der die Steuerfreiheit seiner Umsätze beansprucht, muss nachweisen, dass er die erforderliche berufliche Befähigung besitzt. Bei einer Podologin, die weder eine irgendwie geartete strukturierte Ausbildung in ihrem Beruf durchlaufen noch eine Abschlussprüfung absolviert noch eine Zulassung zu den Krankenversicherungsträgern erhalten hat, reichen allein eine gewisse Berufserfahrung nach Anleitung durch die frühere Arbeitgeberin und langjährige ...